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												> Allgemeine Verkaufsbedingungen der elko Verbindungstechnik GmbH - Stand November 2018 
												
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									§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich  
									 
									(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen  
							    des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.  
							     
							    (2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des  
							    Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere  
							    Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren  
							    Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden  
					        vorbehaltlos ausführen. 
									 
									 
									 
									§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen 
									 
									(1) Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Sie gelten erst, wenn von uns der Auftrag durch eine  
							    schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt worden ist. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten  
							    Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.  
							     
							    (2) Die in unseren Angeboten oder in unserer Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie  
							    z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit  
							    sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen,  
							    Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und  
							    Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung  
							    an Dritte weitergegeben werden.  
 
									 
									 
									 
									§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen 
									 
									(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich  
								  Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, derzeit 19 %.  
						          Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.  
						           
						          (2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das folgende Konto zu erfolgen:
IBAN: DE98 6046 2808 0048 5630 05 
						            BIC: GENODES1AMT  
						             
						            Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.  
						           
							        (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis ohne  
							          Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in  
							          Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen  
							          Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt  
							          ausdrücklich vorbehalten.  
							           
							          (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen  
							          veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen die 3 Monate oder später nach  
							          Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.  
							           
							          (5) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig  
							          festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur  
							          insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  
 
									 
									 
									 
								  § 4 Lieferzeit                                                                               
							       
            (1) Lieferzeiten werden nur unverbindlich angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem  
									Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller  
									schriftlich mitgeteilt ist.  
									Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,  
									insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die  
									außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder  
									Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.  
									Dies gilt auch dann, wenn die benannten Umstände bei unserem Zulieferanten eintreten. Beginn und  
									Ende derartiger Hindernisse wird von uns dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.  
									 
									(2) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit  
									Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag  
									zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur dann zu,  
									wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die  
									Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Der Kunde hat jedoch die  
									Möglichkeit, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.  
								   
									Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir  
									berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.  
									In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen  
									Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in  
						      Annahmeverzug gerät.  
									 
									 
									 
									§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten 
									 
									(1) Die Gefahr, den vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn auch dann bezahlen zu müssen, wenn sich  
							    der Kaufgegenstand bzw. das Werk zufällig verschlechtert oder untergeht, geht mit der Absendung  
							    der Lieferung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht  
							    zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Elko  
							    Verbindungstechnik tritt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des  
							    Kaufpreises und/oder des Werklohnes die vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen einen  
							    etwaigen Spediteur oder Versanddienstleister an den Kunden ab.  
							     
							    (2) Eine Versicherung gegen Transport- oder andere Schäden erfolgt nur auf ausdrücklichen  
							    schriftlichen Wunsch des Bestellers und zu seinen Lasten.  
							     
							    (3) Verpackungen, gleich welcher Art, werden nicht zurückgenommen, der Besteller ist verpflichtet, für  
							    eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.  
 
									 
									 
									 
									§ 6 Mängelgewährleistung  
									 
									(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377HGB  
								  geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  
						           
						          (2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware  
						          bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438  
						          Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und  § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung  
						          der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.  
						           
						          (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits  
						          zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter  
						          Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur  
						          Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender  
						          Regelung ohne Einschränkung unberührt.  
						           
						          (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger  
						          Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung  
						          gilt als fehlgeschlagen, wenn ein Nacherfüllungsversuch gescheitert ist.  
						           
						          (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten  
						          Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung  
						          oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder  
						          nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter  
						          Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die  
						          nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß  
						          Entstandsetzungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus  
						          entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.  
					               
					              (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,  
						          insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die  
						          Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als  
						          die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem  
						          bestimmungsgemäßen Gebrauch.  
						           
						          (7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem  
						          Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen  
						          getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner  
					            Absatz 6 entsprechend.  
									 
									 
									 
									§ 7 Eigentumsvorbehalt   
									 
									(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher  
								  Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir  
								  uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Bei vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei  
								  Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den ausgelieferten Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der  
								  Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir  
								  hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.  
								   
								  (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die  
								  Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen  
								  Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  
								  Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu  
								  benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstiger Eingriffen Dritter  
								  ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen  
								  Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen  
								  Ausfall.  
								   
								  (3) Der Besteller darf den gelieferten Kaufgegenstand erst dann an Dritte weiter veräußern, wenn der  
								  Kaufpreis an uns voll bezahlt ist. Verarbeitet der Besteller den gelieferten Kaufgegenstand oder das  
								  hergestellte Werk, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die hergestellte Sache. Die  
								  Parteien vereinbaren, dass elko Verbindungstechnik Hersteller der neuen Sache ist. Im Falle der  
								  Verbindung oder Vermischung wird Elko Verbindungstechnik Miteigentümer an der neuen Sache nach  
								  den gesetzlichen Regelungen.  
								   
								  (4)Falls der Kunde den Kaufgegenstand an Dritte weiterveräußert, tritt der Kunde hiermit seine aus  
								  der Weiterveräußerung gegen den Dritten bestehende Forderung an uns ab (Vorausabtretung). Im  
								  Falle des durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Miteigentum an der neuen einheitlichen  
								  Sache erfolgt die Abtretung der Forderung gegen den Dritten in Höhe unserer Miteigentumsquote an  
								  der neuen einheitlichen Sache. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich den Dritten  
								  namentlich und nach Anschrift bekanntzugeben und uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderung  
								  benötigten Informationen und dazu gehörende Unterlagen wie z.B. Vertragsurkunden mitzuteilen bzw.  
								  auszuhändigen.  
							       
							      (5) Der Kunde darf die von uns ausgelieferten Gegenstände weder an Dritte verpfänden noch an  
							      Dritte zur Sicherung übereignen, solange er nicht Eigentümer geworden ist.
 
									   
									   
									  § 8 Sonstiges  
									   
									  (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der  
			        Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).  
			         
			        (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist  
			        unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.  
			         
			        (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zunächst zwecks Ausführung dieses Vertrages  
			        getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen  
			        nicht.  
			         
			        (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke  
			        enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an  
			        Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche zulässige Regelung zu treffen, die dem  
			        wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.  
				     
				     
				  elko Verbindungstechnik GmbH 
				  Mercedesstraße 4 
				  74366 Kirchheim am Neckar 
				  Deutschland - Baden-Württemberg 
				   
				  Tel.: +49 (0) 71 43 / 40 22 31 0 
				  Fax: +49 (0) 71 43 / 40 22 31 10 
					  E-Mail: info@elko-Verbindungstechnik.de 
				       
			           
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